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Kleine Handwerkerrechnung zahlt der Staat mit

Erstmals können Verbraucher jetzt kleinere Handwerkerleistungen steuerlich absetzen. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind als Sonderausgaben abzugsfähig, berichtet die Zeitschrift “Test” und verweist auf einen Bundesfinazministeriums-Erlass. Wer einen Handwerker mit dem Modernisierungsarbeiten beauftragt, kann 20 Prozent der Rechnung (Lohnkosten) von der Steuer abziehen, maximal 1.200 Euro - bei Renovierungen und Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten in selbst genutztem Wohneigentum gehörten bislang zu den Kosten der privaten Lebensführung und waren daher steuerlich nicht abzugsfähig.

Jetzt aber können Sie nach einem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. August 2003 (Zz, IV A 5 - S 2296 b - 13/03) für so genannte “haushaltsnahe Dienstleistungen” eine Steuervergünstigung in Anspruch nehmen. Um in den Genuss der Steuervergünstigung zu kommen, muss es sich bei den durchgeführten Arbeiten um Erhaltungsaufwand handeln. Herstellungsaufwand ist nicht steuerbegünstigt!

Jeder Bürger, der Einkommensteuer zahlt, kann diese neue Regelung in Anspruch nehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Steuerpflichtige im eigenen Haus, einer Eigentumswohnung oder zur Miete wohnt.
Folgende Reparaturen und Modernisierungsarbeiten können Sie absetzen:

• Erneuerung des Badezimmers
• Fliesenarbeiten
• Dach- und Fassadensanierung
• Entfeuchtung der Kellerräume
• Erneuerung der Gartengrenzmauer
• Erneuerung der Terrasse / Balkon
• und vieles mehr, wir helfen gerne weiter

Darauf sollten Sie achten:
Die Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn Sie sich für die durchgeführten Arbeiten eine Rechnung ausstellen lassen und den Betrag - ganz wichtig! - auf das Konto des Dienstleisters überweisen. Ihrer Steuererklärung müssen Sie dann die Rechnung und den Überweisungsbeleg beifügen. Barzahlungen und eine entsprechende Quittung reichen nicht aus.

 

 

Mehr Informationen bei dem Zentralverband des Deutschen Handwerks unter www.zdh.de

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