Kleine Handwerkerrechnung zahlt der Staat
mit
Erstmals können Verbraucher jetzt
kleinere Handwerkerleistungen steuerlich absetzen. Haushaltsnahe
Dienstleistungen sind als Sonderausgaben abzugsfähig, berichtet
die Zeitschrift “Test” und verweist auf einen Bundesfinazministeriums-Erlass.
Wer einen Handwerker mit dem Modernisierungsarbeiten beauftragt,
kann 20 Prozent der Rechnung (Lohnkosten) von der Steuer abziehen,
maximal 1.200 Euro - bei Renovierungen und Schönheitsreparaturen
oder kleine Ausbesserungsarbeiten in selbst genutztem Wohneigentum
gehörten bislang zu den Kosten der privaten Lebensführung
und waren daher steuerlich nicht abzugsfähig.
Jetzt aber können Sie nach einem
Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. August 2003 (Zz,
IV A 5 - S 2296 b - 13/03) für so genannte “haushaltsnahe
Dienstleistungen” eine Steuervergünstigung in Anspruch
nehmen. Um in den Genuss der Steuervergünstigung zu kommen,
muss es sich bei den durchgeführten Arbeiten um Erhaltungsaufwand
handeln. Herstellungsaufwand ist nicht steuerbegünstigt!
Jeder Bürger, der Einkommensteuer
zahlt, kann diese neue Regelung in Anspruch nehmen. Dabei spielt
es keine Rolle, ob der Steuerpflichtige im eigenen Haus, einer Eigentumswohnung
oder zur Miete wohnt.
Folgende Reparaturen und Modernisierungsarbeiten können Sie
absetzen:
• Erneuerung des Badezimmers
• Fliesenarbeiten
• Dach- und Fassadensanierung
• Entfeuchtung der Kellerräume
• Erneuerung der Gartengrenzmauer
• Erneuerung der Terrasse / Balkon
• und vieles mehr, wir helfen gerne weiter
Darauf sollten Sie achten:
Die Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn Sie sich
für die durchgeführten Arbeiten eine Rechnung ausstellen
lassen und den Betrag - ganz wichtig! - auf das Konto des Dienstleisters
überweisen. Ihrer Steuererklärung müssen Sie dann
die Rechnung und den Überweisungsbeleg beifügen. Barzahlungen
und eine entsprechende Quittung reichen nicht aus.
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